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   SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03   

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SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03 (https://dejure.org/2007,49185)
SG Berlin, Entscheidung vom 04.01.2007 - S 82 KR 561/03 (https://dejure.org/2007,49185)
SG Berlin, Entscheidung vom 04. Januar 2007 - S 82 KR 561/03 (https://dejure.org/2007,49185)
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  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

    Auszug aus SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03
    Des Weiteren verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 (B 3 KR 1/05 R) und 23. März 2006 (B 3 KR 13/05 R) und regt an, die H und L Ausstellungen GbR zum Verfahren beizuladen.

    Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (st. Rspr. des BSG: vgl. Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 7/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 12; Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 6) und beschränkt sich gerade nicht auf eine "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Massenkommunikationsmitteln wie Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren.

    Setzt sich ein gemischtes Berufsbild - wie das des Ausstellungsgestalters - aus mehreren Arbeitsgebieten zusammen, ist von einer publizistischen Tätigkeit dann auszugehen, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, d. h. die Publizistik den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 13/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 8, Rn. 11; zur Kunst: BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6).

    Schließlich räumt selbst das BSG (Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 6) ein, dass die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters bzw. Kurators dem Bereich der Publizistik zuzuordnen sein kann , wenn es sich etwa um eine historische oder zeitgeschichtliche Ausstellung - wie z. B. die "Wehrmachtsausstellung" - handele, mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll, und der Ausstellungsgestalter schwerpunktmäßig journalistisch und publizistisch tätig sei oder Pressearbeit zu erledigen habe.

    Zwar wird der Beruf des Ausstellungsgestalters dort nicht erwähnt, die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung einer Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6).

    Anders als bei dem vom BSG (SozR 4-5425 § 2 Nr. 6, Rn. 18) angeführten Beispielen (etwa den "land art"-Großprojekten der Künstler Christo und Jeanne Claude) handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein aus sich heraus wirkendes Gesamtkunstwerk, sondern vielmehr um die Präsentation von Einzelobjekten mit jeweils eigenständigen (Teil-)Aussagen.

    Die Sprungrevision war gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG auf Antrag der Beklagten zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die Frage der Versicherungspflicht von Ausstellungsgestaltern nach dem KSVG auch nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R) nicht als abschließend geklärt bezeichnet werden kann.

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tätigkeit als Wissenschaftler

    Auszug aus SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03
    Des Weiteren verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 (B 3 KR 1/05 R) und 23. März 2006 (B 3 KR 13/05 R) und regt an, die H und L Ausstellungen GbR zum Verfahren beizuladen.

    Setzt sich ein gemischtes Berufsbild - wie das des Ausstellungsgestalters - aus mehreren Arbeitsgebieten zusammen, ist von einer publizistischen Tätigkeit dann auszugehen, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, d. h. die Publizistik den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 13/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 8, Rn. 11; zur Kunst: BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6).

    Entsprechend dieser Argumentation hat auch das BSG (SozR 4-5425 § 2 Nr. 8, Rn. 12) in seiner Entscheidung zur Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors ausgeführt, dass es für einen "forschenden" wissenschaftlichen Autor geradezu typisch sei, dass praktische Vorfeldarbeiten und das Studium einschlägiger Literatur im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen, so dass die Qualifizierung als wissenschaftlicher Autor nicht mit der Begründung verneint werden könne, das Verfassen der Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorangegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen.

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Auszug aus SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03
    Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (st. Rspr. des BSG: vgl. Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 7/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 12; Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 6) und beschränkt sich gerade nicht auf eine "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Massenkommunikationsmitteln wie Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren.

    Erfasst wird vielmehr jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).

  • Drs-Bund, 13.01.1975 - BT-Drs 7/3071
    Auszug aus SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03
    Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt.
  • Drs-Bund, 13.09.1979 - BT-Drs 8/3172
    Auszug aus SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03
    Der Gesetzgeber spricht im KSVG selbst nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten" und hat auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21).
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